Satzung des Vereins
„Retro Computer Dresden e.V.“
Fassung vom 14.08.2026, eingetragen am 21.08.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Retro Computer Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.”
- Er hat seinen Sitz in Dresden (Zwinglistraße 25, 01277 Dresden) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bildungsmaßnahmen
Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen, Seminaren und Workshops im Rahmen des wöchentlichen Vereinsabends, um Wissen über die Geschichte, Funktionsweise und Instandsetzung historischer Rechentechnik zu vermitteln.
Kulturpflege
Bewahrung und öffentliche Präsentation funktionsfähiger historischer Computer- und Konsolensysteme als Zeugnisse der digitalen Kulturgeschichte durch die Unterhaltung von Schauräumen sowie die aktive Teilnahme an fachspezifischen jährlichen Ausstellungen wie der „Langen Nacht der Computerspiele“ in Leipzig und dem „Flashback Symposium“ in Jößnitz.
Wissenschaftliche Dokumentation
Erstellung und Veröffentlichung von Fachbeiträgen und technischen Dokumentationen zur Archivierung und Bewahrung des Wissens über historische Hard- und Softwarearchitekturen.
Praktische Wissenssicherung
Erhalt und Restaurierung technikgeschichtlicher Exponate unter Anwendung und Vermittlung handwerklicher Verfahren, insbesondere der Restauration elektronischer Baugruppen und der Fertigung von Ersatzteilen mittels 3D-Druck.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins massiv verletzt oder mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, die aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister bestehen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Abweichend von § 27 Abs. 3 BGB ist der Vorstand berechtigt, Satzungsänderungen eigenständig durchzuführen, sofern diese von Behörden (Finanzamt, Registergericht) zur Erlangung der Gemeinnützigkeit oder Eintragung zwingend gefordert werden.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Kultur.
Beschlussvermerk
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.05.2026 in Dresden beschlossen. Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung wurde § 7 durch Vorstandsbeschluss am 14.08.2026 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dresden, den 14.08.2026
Stand: 14.08.2026
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden, VR 13948, am 21.08.2026.